Neuigkeiten im Überblick
Zur Unterstützung der mittelständischen Unternehmen wurde heute in einer gemeinsamen Presseerklärung ein sogenanntes Schnell-Kreditprogramm vorgestellt. Die besonders wichtigen Eckpunkte sind eine 100%ige Haftungsfreistellung und der Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Die Beantragung erfolgt über die Hausbank. Die kompletten Inhalte der Pressemittelung finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_578176.html
Der Antrag für die Corona Soforthilfe des Bundes wurde in aktualisierter Form veröffentlicht. Aktualisiert wurden zudem „Bearbeitungshinweise“ und „FAQ“. Die aktuellen Unterlagen finden Sie hier: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Folgende Bestimmungen für die Gewährung von Zuschüssen wurden konkretisiert:
Bisher war vorgegeben, dass das antragstellende Unternehmen mindestens seit dem 31.12.2019 am Markt gewesen sein muss – das Datum ist geändert in den 11.3.2020.
Die Inanspruchnahme von Grundsicherung / ALG II auch vor der Krise schließt die Beantragung der Soforthilfe nicht aus.
Die Forderung „Haupterwerb“ gilt nur für Soloselbstständiger oder Freiberufler. In allen anderen Fällen ist auch eine Förderung bei Nebenerwerb möglich.
Ab sofort können Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil in Anspruch genommen werden. Diese 100%-Förderung gilt befristet bis Ende 2020. Detailinformationen und Bedingungen erhalten Sie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter folgendem Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200403-bis-zu-4000-euro-beratungskosten-ohne-eigenanteil-fuer-kmu-und-freiberufler-in-der-corona-krise.html