Newsletter Juli 2020

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet

Finanzielle Unterstützung für KMU, Soloselbständige und gemeinnützige Organisationen

Ab sofort können kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den Vergleichsmonaten des Vorjahres eingebrochen ist, weitere Liquiditätshilfen erhalten. 25 Mrd. Euro stellt der Bund dafür bereit. Das teilt das Bundesministerium für Wirtschaft mit.

Auf der gemeinsamen bundesweit geltenden Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, registrieren. Nach der Registrierung können die Anträge online gestellt werden und die Auszahlungen an die Unternehmen bereits im Juli erfolgen.

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate – Juni, Juli und August 2020 – beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vorjahresmonaten. So erstattet die Überbrückungshilfe einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer als 70 %
  • 50 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer-gleich 50 % und kleiner-gleich 70 %
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer-gleich 40 % und kleiner 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Ausführliche Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

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Tanja Steeg

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Andreas Minor

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