Die Soforthilfe des Bundes (bis 9.000 EUR bei Soloselbständigen und Betrieben bis zu 5 Beschäftigten / bis 15.000 EUR bei Betrieben von 6 bis 10 Beschäftigten) wird über die jeweiligen Länder abgewickelt. Für das Land Rheinland-Pfalz wird dies über die ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) erfolgen.
Sobald der Antrag online ist, finden sie ihn hier: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Für die Beantragung der Soforthilfen können Sie bereits jetzt einiges Vorbereiten! Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat dazu wie folgt veröffentlicht (nachzulesen unter: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/ )
1. Ermitteln Sie die Vollzeitäquivalente der Beschäftigten Ihres Unternehmens.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz bis zu Beschäftigten. Die Beschäftigtenzahl errechnet sich nach so genannten Vollzeitäquivalenten.
Für die Berechnung der Vollzeitäquivalente von Teilzeitkräften und 450-Euro Jobs in Vollzeitäquivalente gelten folgende Faktoren:
- Beschäftigte bis 20 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,5,
- Beschäftigte bis 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,75,
- Beschäftigte über 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 1 und
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.
- Auszubildende können mit dem Faktor 1 berücksichtigt werden (dies ist Ihnen bei der Antragstellung freigestellt).
2. Halten Sie eine der folgenden Nummern bereit:
- Handelsregisternummer
- Betriebsnummer
- Umsatzsteuer-ID
- Steuer-ID
3. Halten Sie Scans oder Kopien der folgenden Unterlagen bereit:
- Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder eines vergleichbaren Legitimationspapiers
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug oder letzter Steuerbescheid oder Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen oder Nachweis der Umsatzsteuernummer
4. Beziffern Sie Ihre Liquiditätsschwierigkeiten bis Ende Mai 2020
- Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe des Liquiditätsbedarfs ab. Sie werden gebeten, Ihren Bedarf zu benennen. Ein Liquiditätsbedarf liegt dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Außerdem darf dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.
- Es ist kein detaillierter Nachweis erforderlich. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie nach dem 11. März 2020 durch die Auswirkungen des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat um mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) zurückgegangen ist oder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.Sie müssen den Umsatz- Honorar- oder Auftragsrückgang bei der Antragsstellung nicht weiter nachweisen.
- Ganz wichtig: Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Wir bitten Sie, den Antrag auszudrucken, zu unterschreiben, danach den Antrag und alle notwendigen Unterlagen (siehe Punkt 3) einzuscannen und als PDF-Dokument per E-Mail oder per Fax oder postalisch an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz zu schicken. Die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse und Fax-Nummer werden auf der Homepage der ISB bekannt gegeben.
Ergänzende Unterstützung durch den „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“
Selbstständige und Unternehmen bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) können ein Sofortdarlehen des Landes über ihre Hausbank beantragen. Vorgesehen sind Laufzeiten von 6 Jahren und eine Haftungsfreistellung der Hausbank von 90 Prozent. Die Zeit bis 31.12.2021 ist tilgungsfrei. Tilgung ist auf Wunsch des Kreditnehmers jederzeit möglich.
Die Höchstsummen für die Sofortkredit sind wie folgt gestaffelt:
- Bis zu zu 10 Mitarbeiter 10.000 €
- Bis zu 30 Mitarbeiter 30.000 €
Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Kreditsumme. Ebenfalls ist ein sogenannter Vollzeitäquivalent der Beschäftigten des Unternehmens zu ermitteln. Die Berechnung wird unter nachfolgendem Link erläutert. https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
DEN ANTRAG AB 30.03.2020 finden Sie hier: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Hier finden Sie weitere Ansprechpartner des Wirtschaftsministerum, der ISB und der IHK / HWK:
Beratung durch die Wirtschaftsförderung der Investitions- und Strukturbank beratung@isb.rlp.de
Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern informieren Unternehmen zu vielen Fragen rund um die Corona-Krise vom Arbeitsrecht bis hin zu Förderprogrammen – auch am Wochenende. Eine Übersicht über die Hotlines der Industrie- und Handelskammern finden Sie hier: https://www.ihk-rlp.de/servicemarken/presse/aktuelle-pressemitteilungen/corona-krise-ihks-informieren-ueber-hilfsprogramme-auch-am-wochenende-4746680
Die Hotline der Handwerkskammer Koblenz finden Sie hier: https://www.hwk-koblenz.de/artikel/aktuelle-informationen-zum-coronavirus-52,0,469.html
Die Stabsstelle Unternehmenshilfe im Wirtschaftsministerium ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Branchen. E-Mail unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp.de Telefon 06131 / 16-5110.
Bereits bekannt waren die zinsgünstigen Darlehen über Bund (KfW) und das Land (ISB), die wir hier ergänzend gerne noch einmal nennen möchten:
Liquiditätshilfen können nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie schnell zur Verfügung stehen und den akuten Finanzbedarf kurzfristig abdecken. In Absprache mit der KfW wurden daher Schritte vereinbart, damit die Genehmigung von Anträgen der Hausbanken bei der KfW zügig erfolgt und die Kredite schnell an die Unternehmen durchgeleitet werden können. Hierzu hat die KfW ihre Prozesse und Verfahren noch einmal beschleunigt. Konkret bedeutet dies:
- Förderkredite der KfW für die allgemeine Unternehmensfinanzierung (bspw. Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager) ohne Haftungsfreistellung: hier können die Finanzierungspartner automatisiert bei der KfW die Zusage einholen.
- Kredite mit Haftungsfreistellung unterliegen einer manuellen Risikoprüfung durch die KfW
- Zudem wurden die Kreditbedingungen verbessert:
o stärkere Risikoübernahme durch die KfW und vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euroo bis zu 90 % Haftungsfreistellung in der Betriebsmittelfinanzierung für kleine und mittlere Unternehmen (bis 250 Beschäftigte; max. Jahresumsatz 50 Mio. EUR bzw. Jahresbilanzsumme von max. 43 Mio. EUR),
o Zinsverbesserungen – jetzt lediglich zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2% und 2,12% p.a. für größere Unternehmen.
Die Antragsstellung der Kredithilfen erfolgt über einen Finanzierungspartner ihrer Wahl. Dies kann die Hausbank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler sein. Diese überprüfen den Antrag und leiten diesen dann an die KfW weiter. Für Freiberufler und Selbständige gelten dabei die gleichen Regeln wie für Unternehmen.
Weitere Informationen zu den Kredithilfen gibt es auf den Webseiten der KfW https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) als landeseigene Förderbank https://isb.rlp.de/home/detailansicht/unterstuetzung-von-kmu-auch-in-krisenzeiten.html
und bei den Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzierungspartnern.
Sonstiges kurz zusammengefasst
Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Kredite der Banken verbürgt werden. Bei den Bürgschaftsbanken wurde der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. Euro (Ausfallbürgschaften) erhöht. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten.
Bei Bürgschaften über mehr als 2,5 Mio. Euro ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz die richtige Ansprechpartnerin. Bürgschaften können nunmehr bis zu maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abgedeckt werden. Kleine Unternehmen können eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen. https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Die Liquidität von Unternehmen wird auch durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet. Sprechen Sie dazu Ihr Finanzamt an. Ein Musterformular zur Beantragung finden Sie hier: https://www.lfst-rlp.de/fileadmin/user_upload/Antrag_Stundung_Herbsetzung_Corona.pdf
Die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) stellen einen fixen und oft erheblichen Kostenblock dar. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Diese Hilfestellungen gelten auch für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige. Bei Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Um eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, an die Sie als Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das Rundschreiben finden Sie hier: https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/corona/GKV-StundungSozbeitraege.pdf
Sie können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn eine Betriebsschließung vorliegt oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen gegeben sind. Kurzarbeitergeld kann auf Antrag durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden – die Voraussetzungen dafür wurden in Zusammenarbeit mit dem Bund erleichtert. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit. Hier finden Sie Ansprechpartner und Details: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Grundsicherung
Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, erhalten sie leichter Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslostengeld II), damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Das Bundeskabinett hat einen vorübergehenden vereinfachten Zugang zur Grundsicherung beschlossen.
Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch werden für 6 Monate die Kosten für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 für die Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, ausgesetzt werden. https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
Für Dauerschuldverhältnisse der Daseinsvorsorge (u.a. Pflichtversicherungen, Energielieferung, Telekommunikation), die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, soll ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer bis zum 30.6.2020 eingeführt werden. Die Leistungsverweigerung muss allerdings auch für den Gläubiger zumutbar sein.
Des Weiteren werden die Kündigungsmöglichkeiten von Miet- und Pachtverhältnissen bei Nichtleistung in der Zeit vom 01.04.20 bis 30.06.20 eingeschränkt. Voraussetzung ist auch hier die Glaubhaftmachung des Mieters, dass die Nichtleistung auf finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie beruht.
Für beide Fälle finden Sie weiterführende Informationen hier: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html
bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) auf Antrag eine Entschädigung, wenn sie einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegen oder unterworfen wurden. Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Hier erhalten Sie Detailinformationen und den Antrag: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/