Sonder-Newsletter Oktober 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Newsletter informieren wir Sie über die ersten konkreten Informationen zu der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes!

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben am 29. Oktober 2020 diese neuen Corona-Hilfen vorgestellt. Mit bis zu zehn Milliarden Euro greift der Staat jenen unter die Arme, deren Betriebe temporär geschlossen werden aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird, beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Ja, auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig zur Wirtschaftshilfe wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Die bewährten Überbrückungshilfen sollen an die veränderte Situation angepasst werden. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Über die aktuelle Möglichkeit, die derzeit gültige Überbrückungshilfe II zu beantragen, hatten wir Sie in unserem letzten Newsletter hier informiert.

Die Überbrückungshilfe II kann seit dem 21.10. von Unternehmern beantragt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen zur Deckung von Fixkosten. Auch kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler können Überbrückungshilfe erhalten. Unternehmen, die trotz bereits erhaltenen Zuschüssen weiter oder erneut wegen der Auswirkungen der Pandemie hohe Umsatzrückgänge erleiden, können weitere Zuschüsse beantragen. Je höher der Umsatzrückgang, desto höher der Fixkostenzuschuss. Dieser kann bis zu 90% betragen. Anträge können durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte gestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Antragstellung.

Gerne geben wir Ihnen hier die Quellennachweise und die Links zu den vollständigen Informationen:

Bundesministerium für Wirtschaft unter folgendem Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.htm
Die vollständigen bisher veröffentlichen Informationen zu den neuen Maßnahmen finden Sie hier.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir über diese ganz aktuellen Informationen des Newsletters hinaus keine weitergehenden Informationen haben und daher Fragen dazu nicht beantworten können. Wir versichern Ihnen aber, dass wir Sie auf diesem Wege umgehend über wesentliche Neuigkeiten informiert halten.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen die WFG Rhein-Lahn zur Verfügung.
Tanja Steeg

Tanja Steeg

Geschäftsführerin
02603 - 972 194
tanja.steeg@rhein-lahn.rlp.de

Andreas Minor

Andreas Minor

Stv. Geschäftsführer, Prokurist
02603 – 972 262
andreas.minor@rhein-lahn.rlp.de