Newsletter November 2020

  • Gesamtvolumen 10 Milliarden Euro
  • Antragsberechtigt: von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen
  • Förderhöhe: Zuschüsse in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. EUR
  • Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
  • Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
  • Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Hier finden Sie darüber hinaus viele Antworten auf häufig gestellte Fragen.
  • Bitte beachten Sie: Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen. Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie können die konkreten Anträge also noch nicht (!) stellen, aber die Vorbereitungen, ggf. zusammen mit Ihrem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer treffen.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft, vor allem aber auf Menschen, die um ihr Einkommen oder sogar um ihre Existenz bangen müssen. Wem das Einkommen wegbricht, dem steht die Grundsicherung weiterhin über einen vereinfachten Zugang offen.

  • Grundsicherung über vereinfachten Zugang
  • Die Vermögensprüfung ist weitgehend ausgesetzt. Sie findet nur statt, wenn jemand über mehr als 60.000 Euro Vermögen verfügt, das kurzfristig verwertbar ist. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 30.000 Euro.
  • Altersvorsorgeanlagen bleiben unberücksichtigt.
  • Wohnkosten werden übernommen, ohne dass ihre Angemessenheit geprüft wird
  • Beantragung über die Agentur für Arbeit
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Ab nächstem Jahr werden die Menschen, die Leistungen der Grundsicherung, der Sozialhilfe und andere bedarfsabhängige Sozialleistungen bekommen, eine Unterstützung erhalten, die auf der Höhe der Zeit ist. Die Sätze wurden angepasst! Die neuen Regelsätze basieren auf der aktuellsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2018). Die Preisentwicklung wurde bis Ende Juni 2020 berücksichtigt. Hier finden Sie weitere Informationen.

Der Innovationspreis Rheinland-Pfalz soll dazu beitragen, Unternehmen zu motivieren, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu entwickeln. Mit dem Innovationspreis soll Unternehmen eine schnellere und verbesserte Marktdurchdringung ermöglicht werden. Unternehmen sollen für die Bedeutung von Innovationen sensibilisiert und Rheinland-Pfalz als Standort innovativer Unternehmen ins Bewusstsein gerufen werden.

Der Innovationspreis ist mit insgesamt 60.000 EUR dotiert. Ihre Bewerbung muss bis zum 30.11.2020 vorliegen! Hier finden Sie die Teilnehmerunterlage und weitere Informationen.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen die WFG Rhein-Lahn zur Verfügung.
Tanja Steeg

Tanja Steeg

Geschäftsführerin
02603 - 972 194
tanja.steeg@rhein-lahn.rlp.de

Andreas Minor

Andreas Minor

Stv. Geschäftsführer, Prokurist
02603 – 972 262
andreas.minor@rhein-lahn.rlp.de