Newsletter September 2020

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Erleichterungen für Kultur, Kirchen, Kinos, Sport und Einzelhandel | Schule und Kita nicht gefährden | Fastnacht geht nur anders |Weihnachtsstadt und -dorf statt Weihnachtsmarkt | AHA Regeln bleiben wichtig

  • Die gesamte 11. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier.
  • Hier finden Sie die Auslegungshilfe.
  • Hier finden Sie die Hygienekonzepte.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bis 250 Personen
§ 2 (3): Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Veranstaltungen im Freien bis zu 500 Personen
§ 2 (2): Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Belegung fester Platzkapazitäten mit Ausnahmegenehmigung bis 10 %
§ 2 (7): Werden für Veranstaltungen Einrichtungen oder Räumlichkeiten mit vorhandenen Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten genutzt, können die in den Absätzen 2 und 3 geregelten zahlenmäßigen Begrenzungen der gleichzeitig anwesenden Personen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bis zu einer Regelgrenze von 10 v. H. der am Veranstaltungsort vorhandenen festen Bühnen- oder Platzkapazitäten überschritten werden, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie während der Veranstaltung höchstens kurzzeitig verlassen.

Aktualisierung der Abstandsregelung bei festen Sitzplänen
§1 (2) Satz 4: In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann der Mindestabstand zwischen Personen durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden, wenn die Sitzplätze personalisiert vergeben und dies durch den Betreiber der Einrichtung dokumentiert wird.

Reduzierung der Personenbegrenzung, auch in Bädern und Thermen
§ 1 (7): Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).
Dies betrifft auch die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten (§ 10 (2))

Jahrmärkte, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte – spezielle Formate für Weihnachtsmärkte erforderlich
§ 5 (2) Von der Untersagung von Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen (§ 4 Nr. 2) nicht erfasst ist das vereinzelte, über eine größere Fläche mit Abstand verteilte Aufstellen mobiler Einrichtungen im Freien, die Waren feilbieten, die üblicherweise auf Spezialmärkten oder Jahrmärkten, insbesondere Weihnachtsmärkten, angeboten werden, oder die unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart nach § 6 Abs. 3 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte vom 3. April 2014 (GVBl. S. 40, BS 711-10), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Fahrgeschäfte, anbieten. Diese Angebote sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Bei der Umsetzung dieser Veranstaltungen sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu beachten, ein Hygienekonzept ist vorzulegen!

Hotellerie: Keine Reservierungs- und Anmeldepflicht mehr
§8 (2) es entfällt der Satz: Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht.
Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Kontakterfassung

Weil dem Mund-Nasenschutz in der Prävention eine so große Bedeutung zukommt, hat die Landesregierung das Bußgeld erhöht. Wer gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Personen-Nahverkehr oder im Einzelhandel verstößt, muss 50 Euro Bußgeld zahlen. Um der Tragepflicht Nachdruck zu verleihen, werden am 7. Oktober Ordnungsämter und Polizei bei einem Kontrolltag die Einhaltung der Maskenpflicht im ganzen Land überwachen. Dabei soll es eine gesunde Mischung zwischen Sensibilisierung und Ahndung von Verstößen geben. Polizei und kommunale Vollzugsdienste werden gemeinsam vorgehen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz wird die landesweite Koordinierung des Kontrolltages übernehmen. Die Information finden Sie hier.

§ 19 Einreise aus Risikogebieten ist zu beachten!
Die Quarantänemaßnahmen (§ 19 Absätze 1 bis 3) gelten für Einreisen aus Risikogebieten im Ausland und in Deutschland (§ 19 Absätze 4 und 5).

Ausnahmen zu den Quarantänemaßnahmen
§ 20 (2) Die Verpflichtung zur Absonderung nach § 19 Abs. 1 besteht nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, […] und höchstens 48 Stunden vor Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommen worden ist.

Neu: Wichtige Ausnahme zu den Quarantänemaßnahmen mit Bedeutung für den Tagesausflugs- und Kurzreiseverkehr!

§ 20 (4) Nr. 4: Von § 19 nicht erfasst sind Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Gebiet nach § 19 Abs. 4 oder 5 aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben;…

Bereits Gültigkeit haben die folgenden Regelungen des Bundes zu „Einreisen aus Risikogebieten“

Für Einreisen aus Risikogebieten gilt die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur „Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ vom 06. August 2020! Hier finden Sie das begleitende PDF.

Umfassende, mehrsprachige(!) Hinweise für Gäste, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen (gut geeignet zur Information Ihrer ausländischen Gäste!)

Für Einreisen nach Deutschland hält das Bundesgesundheitsministerium hilfreiche Information bereit. Ein Merkblatt für Einreisen nach Deutschland in zahlreichen Sprachen. Im Falle einer Einreise aus einem Risikogebiet ist eine sogenannte „Aussteigekarte“ auszufüllen, die dem zuständigen Gesundheitsamtsamt vorzulegen ist. Dies betrifft ausländische Gäste und Deutsche. Hier finden Sie das Merkblatt.
Die grundlegenden Informationen für Einreisen nach Deutschland befinden sich hier:

Unser kreisweites Logo „Heimat-Initiative“ zur Stärkung lokaler Akteuere ist auch für Sie kostenfrei nutzbar!

Heimat-Initiativ

Gerne laden wir Sie heute ein, wenn Sie sich angesprochen fühlen, und Ihr Heimat-Bekenntnis als Lokal-Akteur positionieren möchten. Gemeinsam mit den Wirtschaftsförderern, die im gesamten Rhein-Lahn-Kreis für Sie tätig sind, haben wir den Slogan: „Du liebst Deine Heimat? Ich kaufe, esse, lebe lokal!“ in Bildform gebracht. Das Logo kann durch Sie kostenfrei genutzt werden, entweder mit dem Rhein-Lahn-Kreis-Logo oder auch ganz individuell in der Version mit dem „weißen Feld“, versehen mit Ihrem persönlichen Firmenlogo, Ihrem Slogan, Ihrem Gewerbeverein, Ihrer Stadt. Wir freuen uns, wenn das Logo im gesamten Rhein-Lahn-Kreis eingesetzt wird, digital, analog oder als Print auf Ihren Werbeartikeln. Lassen Sie uns gerne wissen, wie Sie das Standort-Bekenntnis nutzen. Wir freuen uns darauf und darüber.

Über die Buttons können Sie verschiedene Versionen downloaden – mit Rhein-Lahn-Kreis-Logo oder die White-Version mit Platz für Ihre Gestaltung.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen die WFG Rhein-Lahn zur Verfügung.
Tanja Steeg

Tanja Steeg

Geschäftsführerin
02603 - 972 194
tanja.steeg@rhein-lahn.rlp.de

Andreas Minor

Andreas Minor

Stv. Geschäftsführer, Prokurist
02603 – 972 262
andreas.minor@rhein-lahn.rlp.de