Förderungen durch Bundes- und Landesprogramm

Hilfen aus dem Finanz- und Wirtschaftsministerium des Bundes – 4 Säulen

Säule 1: Kurzarbeitergeld flexibilisieren!

Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen können. So können. So können auch Arbeitsplätze gesichert werden.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden dazu erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Regulär muss sonst mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden!

Unsere Hinweise dazu:

Wenn Unternehmen wegen Corona Kurzarbeit anordnen müssen und es zu Entgeltausfällen kommt, können diese Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt beantragen. Voraussetzung: Die Unternehmer reduzieren die üblichen Arbeitszeiten für eine bestimmte Phase, weil weniger produziert werden kann oder die Nachfrage zurückgeht. (Kurzarbeitergeld: http://bit.ly/Arbeitsagentur-Corona-Kurzarbeitergeld )

Beantragung von Kurzarbeitergeld: Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Unternehmerhotline der Bundesagentur: Telefon: 0800 45555 20.  Bundesarbeitsministerium: http://bit.ly/Corona-Bundesarbeitsministerium

Säule 2: Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen!

Steuerstundungen in Milliardenhöhe für Unternehmen

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Säule 3: Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Der Bund und das Land Rheinland-Pfalz haben die Kreditprogramme über die Investitionsstrukturbank (ISB) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) modifiziert, konkret die Gruppe der Bezugsberechtigten erweitert durch Lockerung der Anspruchskriterien und erweiterte Haftungsfreistellungen. Die ISB hat dazu eine Bündelung der vorhandenen und modifizierten Programme auf der folgenden Internetseite zusammengefasst:

Die Maßnahmen des Bundes werden über die KfW abgebildet. Konkret handelt es sich hier um Liquiditätshilfen für Unternehmen die kürzer als 5 Jahre am Markt agieren, länger als 5 Jahre am Markt agieren und Sonderprogramme, wo es im Wesentlichen um Maßnahmen zu Haftungsfreistellungen geht. https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Die Maßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier:  https://isb.rlp.de/home/detailansicht/unterstuetzung-von-kmu-auch-in-krisenzeiten.html . Auch hier steht die Abdeckung des unmittelbaren Finanzbedarf im Fokus. Für Risikoübernahmen im Rahmen der Förderkredite stehen sowohl die ISB als auch die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH (www.bb-rlp.de ) – für Bürgschaften bis 1,25 Millionen Euro – zur Seite.

Wir werden Sie weiterhin informiert halten über neue Maßnahmen und Fördergelder. Insbesondere für die rd. 1,4 Millionen Freiberufler und 2,3 Millionen Selbständigen Unternehmer ist eine Art „Rettungsschirm“ in Berlin im Gespräch und wird gefordert, da die bisher genannten und bereits konkret formulierten Maßnahmen für diese Unternehmergruppe nur eingeschränkt greift.

Säule 4: Sonderprogramme zur Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro. Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können (lt. Schreiben des Bundesministerium Finanzen, Bundesministerium Wirtschaft und Energie: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen) Quelle: http://bit.ly/Bundesfinanzministerium2020

Weiterhin geben wir Ihnen hier eine Liste hilfreicher Links und Hotlines:

Für weitergehende Fragen steht Ihnen die WFG Rhein-Lahn zur Verfügung.

Tanja Steeg

Geschäftsführerin
02603 - 972 194
tanja.steeg@rhein-lahn.rlp.de

Andreas Minor

Stv. Geschäftsführer, Prokurist
02603 – 972 262
andreas.minor@rhein-lahn.rlp.de